Der kommunale Straßenverkehrsplan
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Die Arbeit fordert ein neu zu schaffendes kommunales Straßenverkehrsplanungsrecht. Die Probleme des kommunalen Straßenverkehrs sind durch die Phase der Verkehrsberuhigungsmaßnahmen nicht gelöst worden. Diese führen oft zu bloßen Verkehrsverlagerungseffekten und erlauben keine umfassende Steuerung des Stadtverkehrs, wie das Beispiel der Anwohnerparkzone zeigt. Die Gebietsgröße solcher Maßnahmen ist umstritten. Für eigentlich notwendige Maßnahmen finden sich keine Ermächtigungsgrundlagen. Die Privilegierung alternativer Verkehrsmittel ist wegen der Privilegienfeindlichkeit der StVO selten möglich. Das Ordnungsrecht ist also der falsche Ansatz zur Lösung der Probleme. Die Steuerung des kommunalen Straßenverkehrs ist zur Planungsaufgabe geworden. Der Charakter als Planungsaufgabe wird durch einen Vergleich mit anderen Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts – insbesondere dem Baurecht – deutlich. Die Verteilungsentscheidungen über die Nutzung der Stadtstraßen und die damit verbundene Verteilung der Belastungen sollte durch ein kommunales Straßenverkehrsplanungsrecht erfolgen, für das der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (Art. 74 I Nr. 22 GG, Straßenverkehr) besitzt.
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Der kommunale Straßenverkehrsplan, Philipp Boos
- Sprache
- Erscheinungsdatum
- 2001
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- Titel
- Der kommunale Straßenverkehrsplan
- Sprache
- Deutsch
- Autor*innen
- Philipp Boos
- Verlag
- Nomos-Verl.-Ges.
- Erscheinungsdatum
- 2001
- ISBN10
- 3789075620
- ISBN13
- 9783789075629
- Reihe
- Forum Umweltrecht
- Kategorie
- Skripten & Universitätslehrbücher
- Beschreibung
- Die Arbeit fordert ein neu zu schaffendes kommunales Straßenverkehrsplanungsrecht. Die Probleme des kommunalen Straßenverkehrs sind durch die Phase der Verkehrsberuhigungsmaßnahmen nicht gelöst worden. Diese führen oft zu bloßen Verkehrsverlagerungseffekten und erlauben keine umfassende Steuerung des Stadtverkehrs, wie das Beispiel der Anwohnerparkzone zeigt. Die Gebietsgröße solcher Maßnahmen ist umstritten. Für eigentlich notwendige Maßnahmen finden sich keine Ermächtigungsgrundlagen. Die Privilegierung alternativer Verkehrsmittel ist wegen der Privilegienfeindlichkeit der StVO selten möglich. Das Ordnungsrecht ist also der falsche Ansatz zur Lösung der Probleme. Die Steuerung des kommunalen Straßenverkehrs ist zur Planungsaufgabe geworden. Der Charakter als Planungsaufgabe wird durch einen Vergleich mit anderen Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts – insbesondere dem Baurecht – deutlich. Die Verteilungsentscheidungen über die Nutzung der Stadtstraßen und die damit verbundene Verteilung der Belastungen sollte durch ein kommunales Straßenverkehrsplanungsrecht erfolgen, für das der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (Art. 74 I Nr. 22 GG, Straßenverkehr) besitzt.