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Kündigung, Rücktritt und Suspendierung von multilateralen Verträgen

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Im geltenden Völkerrecht unterscheiden sich multilaterale Verträge von zweiseitigen Abkommen nicht nur durch die Anzahl der Vertragsparteien. Es ist mittlerweile anerkannt, dass sich das Völkerrecht zunehmend von einem Koordinationsrecht zu einem Kooperationsrecht entwickelt, wobei multilaterale Verträge als Instrumente internationaler Gesetzgebung an Bedeutung gewinnen. Diese Arbeit geht davon aus, dass mehrseitige Abkommen, wie etwa zum Schutz der Menschenrechte oder der Umwelt, eine andere Rechtsnatur besitzen als zweiseitige Austauschverträge. Daraus ergibt sich die Frage, ob die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts zur einseitigen Beendigung von Verträgen universell auf alle Verträge anwendbar sind oder ob die unterschiedlichen Rechtsnaturen berücksichtigt werden. Es zeigt sich, dass das allgemeine Vertragsrecht, wie in der Wiener Vertragsrechtskonvention kodifiziert, von Verträgen als Bündel korrespondierender Rechte und Pflichten im Sinne eines Austauschverhältnisses ausgeht. Daher können die bestehenden Regeln nicht immer den besonderen Rechtsnaturen multilateraler Verträge gerecht werden. Letztlich wird festgestellt, dass das allgemeine Vertragsrecht die Entwicklung zum Kooperationsrecht nur unzureichend reflektiert und weiterhin Merkmale eines allgemeinen Schuldrechts aufweist.

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Kündigung, Rücktritt und Suspendierung von multilateralen Verträgen, Christian Feist

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2001
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