Tatvorsatz und tätige Reue bei Vorfelddelikten
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Vom Versuch eines Verletzungsdelikts kann der Täter gemäß § 24 StGB strafbefreiend zurücktreten. Plant er den Rücktritt bereits bei Beginn des Versuches ein, dann fehlt es schon am Tatvorsatz und der Täter ist ebenfalls straflos. Insofern liegt eine symmetrische Struktur vor. Bei den sogenannten Vorfelddelikten ist dieses Prinzip nicht durchgängig vorhanden. So ändert die Vorwegnahme der tätigen Reue im Rahmen des Subventionsbetruges gemäß § 264 StGB und der schweren Brandstiftung gemäß § 306 a StGB nichts an der Erfüllung des Tatbestandes. Nach Darstellung dieser Strukturen entwickelt der Autor unter Einbeziehung verschiedener Problemfelder der Strafrechtsdogmatik ein Gesamtsystem, mit dessen Hilfe für die bislang in Bezug auf Tatvorsatz und Rücktritt asymmetrischen Vorfelddelikte ein neuer Lösungsvorschlag begründet werden kann.