Die ungeschriebenen Freiheitsrechte in der schweizerischen Bundesverfassung von 1874 im Vergleich mit dem Grundgesetz
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Durch die Anerkennung von ungeschriebenen Freiheitsrechten gelang es dem Schweizer Bundesgericht, den Kanon der in der Bundesverfassung von 1874 geregelten individuellen Garantien entscheidend zu erweitern. Diese ungeschriebenen Freiheiten wurden – ohne Anknüpfung an den Verfassungstext – unter Herausbildung verschiedener Kriterien «frei» entwickelt. Auch das Bundesverfassungsgericht hat Wege gefunden, individuelle Rechtspositionen zu stärken. Methodisch geschieht dies hier allerdings immer durch die Anknüpfung an benannte Garantien. Trotz der formalen Anlehnung an ausdrücklich geregelte Freiheiten entwickelte das Bundesverfassungsgericht dabei allerdings quasi eigene Tatbestände und verselbständigte, konsistente Rechtspositionen, so dass man auch hier von ungeschriebenen Freiheitsrechten sprechen kann. Zentrale Bedeutung kommt bei dieser Rechtsprechung Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Auslegung als allgemeine Handlungsfreiheit zu. Obwohl beide Gerichte unterschiedliche rechtsdogmatische Ansätze wählen, werden in beiden Rechtsordnungen ähnliche Ergebnisse erzielt.