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Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch gemeinnützige Arbeit
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Ein nicht geringer Anteil der gegenwärtigen (Über-)Belegung der Haftanstalten ist auf die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen - für nicht einbringliche Geldstrafen - zurückzuführen. Deswegen wird seit den 80er Jahren versucht, diese richterlich nicht gewollten kurzen Freiheitsstrafen durch ein Alternativangebot gemeinnütziger Arbeit abzuwenden. Wie erfolgreich „Schwitzen statt Sitzen“ ist, hängt freilich von der Qualität der Arbeitsvermittlung und -organisation ab. Die vorliegende Untersuchung geht der Frage nach, in wieweit durch die Sozialarbeit eines Freien Trägers gegenüber dem herkömmlichen Rechtspflegermodell bessere Ergebnisse erzielt werden können.
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2002
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