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Der Miterbe als Nachlassgläubiger

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Die Miterbenhaftung stellt einen verwinkelten Regelungsgegenstand dar. Das Bürgerliche Gesetzbuch behandelt dabei die Konstellation eines Miterben als Nachlassgläubiger bis auf die Vorschrift des § 2063 Abs. 2 BGB nicht ausdrücklich. Die Verfasserin untersucht, unter welchen Voraussetzungen diese schuldrechtliche Doppelstellung entsteht. Sie erörtert, ob die Position als Miterbengläubiger in Ausnahmesituationen eine Ungleichbehandlung gegenüber nachlassfremden Gläubigern rechtfertigt. Die Fragen, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang der Miterbengläubiger seine Nachlassforderung durchsetzten kann, stehen im Zentrum der Arbeit.

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2003

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