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Der normative Normalfall in der Strafzumessung

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Das Ziel des „Normalfall-Modelles“ ist es, mit Hilfe eines „Normalfalles“ eine gleichmäßigere und rationalere Strafzumessung zu erreichen. Sowohl im Hinblick auf ihre Notwendigkeit und ihren sanktionsrechtlichen Nutzen als auch hinsichtlich ihrer inhaltlichen Ausgestaltung ist die Figur des „Normalfalles“ heftig umstritten. Rechtsprechung und Rechtslehre diskutieren den „Normalfall“ vornehmlich in drei Bereichen der Strafzumessung: Des weiteren soll der „Normalfall“ zum einen als Bezugspunkt für eine der Gesamtabwägung vorausgehende isolierte Bewertung und Gewichtung der einzelnen Strafzumessungstatsache dienen und zum anderen abschließend einen Vergleichswert als Orientierungshilfe bei der Festlegung des konkreten Strafmaßes bieten. Anders als bei der Frage nach der Reichweit des Doppelverwertungsverbotes hat sich für diese beiden Bereich insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit die Notwendigkeit eines „Normalfalles“ gezeigt. Mit Hilfe des normativen Normalfalles als Vergleichswert kann zunächst eine isolierte Bewertung des in Frage stehenden Strafzumessungsfaktors als interne Gewichtung erfolgen. Anschließend ermöglicht er die Einordnung der konkreten Tat in den entsprechenden Strafrahmen im Wege einer abschließenden Gesamtabwägung. Somit bleibt Platz für das individuell-wertende Element des gesetzlichen Richters, der die Schuld des Straftäters zu bemessen hat. Nach der Methode des normativen Normalfalles tut er dies allerdings nicht aus eigenem Recht in der Machtvollkommenheit eines „Richterkönigs“, sondern er nutzt die Wertmaßstäbe der Verfassung und der unter ihr stehenden Gesetze und macht damit seine individuelle Entscheidung über die Erkennbarkeit bloßer Eckpunkte hinaus nachvollziehbar und gerecht.

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Der normative Normalfall in der Strafzumessung, Ute Ahlers Grzibek

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Erscheinungsdatum
2003
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