Fürsorgepflichten des Arbeitgebers nach europäischem und nationalem Arbeitsschutzrecht
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Den Arbeitgeber treffen gemäß § 618 BGB Fürsorgepflichten gegenüber dem Arbeitnehmer. Durch Transformation öffentlich-rechtlicher Arbeitsschutzvorschriften in das Arbeitsvertragsverhältnis wird § 618 BGB konkretisiert. Das öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzrecht erfährt durch europäische Aktivitäten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, die der Umsetzung in nationales Recht bedürfen, eine grundlegende Neugestaltung. Zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie «Arbeitsschutz» wurde das Arbeitsschutzgesetz als «Grundgesetz des Arbeitsschutzes» erlassen; zahlreiche Arbeitsschutzverordnungen wurden in Kraft gesetzt. Diesen Regelungen kann über den Grundsatz der Doppelwirkung öffentlich-rechtlicher Arbeitsschutznormen auch Bedeutung im Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zukommen.