Dreigliedrige Standortsicherungsvereinbarungen
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Seit langem sind „Bündnisse für Arbeit“ oder „Standortsicherungsvereinbarungen“ bereits Gegenstand der betrieblichen Praxis. In ihren klassischen Formen sind diese schon weitgehend erforscht. Die klassischen Anwendungsfälle sind hierbei die tarifvertragliche Standortsicherung (meist in Form eines Sanierungstarifvertrages) oder ein betriebliches Bündnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Wesentliches Merkmal solcher Vereinbarungen ist regelmäßig, dass den Beschäftigten bestimmte Rechte gegen die Zusage einer Beschäftigungssicherung bzw. eines Standorterhaltes „abgekauft“ werden. Seit einigen Jahren sind zum Zwecke des Standorterhalts jedoch verstärkt dreiseitige Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber, Gewerkschaft und Betriebsrat in der Praxis aufgetreten. Diese werden in der Literatur unter „Dreigliedrige Standortsicherungsvereinbarungen“ diskutiert und sind zum großen Teil noch nicht erforscht. Das deutsche Arbeitsrecht kennt eine solche dreiseitige Vereinbarungsform nicht, woraus eine Vielzahl praktischer und rechtlicher Fragen resultiert. Diese werden in dieser Abhandlung untersucht und einer Klärung zugeführt. Das Werk setzt sich zum einen mit der Frage auseinander, warum eine solche Vereinbarung von den Vertragsparteien in der Praxis überhaupt erwünscht ist und welche praktischen Vorteile eine solche Vereinbarung bieten kann. Alsdann wird untersucht, welche Rechtsnatur eine Vereinbarung, die von Arbeitgeber, Gewerkschaft und Betriebsrat gleichermaßen ausgehandelt und unterschrieben ist, überhaupt besitzen kann. Hier kommt etwa ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung, eine Kombinationslösung oder eine rein schuldrechtliche Abrede in Betracht. Eine weitere Frage ist, welche Regelungen (Standorterhalt und Gegenleistungen der Arbeitnehmer) in welcher der in Betracht kommenden Vereinbarungsformen rechtswirksam vereinbart werden können. Ein Schwerpunkt liegt hierbei auf der europarechtlichen Dimension der Verhinderung einer Standortschließung. Diese Frage wird dann relevant, wenn durch eine solche Standortsicherungsvereinbarung eine grenzüberschreitende Standortverlagerung verhindert werden soll. Schon nach deutschem Recht ist strittig, ob ein Unternehmer soweit auf seine grundgesetzlich geschützte Unternehmerfreiheit verzichten kann, dass er auf eine Standortschließung ganz verzichtet. Parallel hierzu ist hier die europarechtliche Frage aufgeworfen, inwiefern eine verlagerungsverhindernde kollektivrechtliche Regelung mit den europäischen Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit, der Dienstleistungsfreiheit oder der Warenverkehrsfreiheit vereinbar ist.