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Wortbedeutung und Normzweck als die massgeblichen Kriterien für die Auslegung von Strafrechtsnormen

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Gegenstand der Untersuchung ist die Methode zur Auslegung des Tatbestandes von Strafrechtsnormen. Anders als in der traditionellen Auslegungslehre gilt das Hauptaugenmerk dabei nicht der Auslegung des isolierten Tatbestandes. Jeder Tatbestand einer Strafrechtsnorm enthält nämlich eine Handlung, die wegen ihrer beobachteten negativen Auswirkungen auf ein Rechtsgut unter Strafe gestellt ist. Entscheidend für die Anwendung einer Strafrechtsform auf eine Handlung muss deshalb sein, dass diese Handlung das Rechtsgut auch tatsächlich verletzt bzw. verletzen kann. Im Zentrum der Auslegung des Tatbestandes einer Strafrechtsnorm steht daher auch die Ermittlung der Kausalzusammenhänge zwischen verbotener Handlung und Rechtsgut. Zur Vermeidung vor allem einer willkürlichen Rechtsanwendung dürfen bei der Suche nach den zutreffenden Kausalgesetzen aber nicht die Grenzen überschritten werden, die von der Bedeutung der Tatbestandsbegriffe gesetzt werden. Mit den in dieser Untersuchung im Rahmen des Bedeutungs- und Zweckarguments erarbeiteten Vorschlägen zum methodischen Vorgehen wird man beidem gerecht.

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1985

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