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Bookbot

Richard Giesen

    Wahltarife der gesetzlichen Krankenversicherung
    Neues Urlaubsrecht, agiles und mobiles Arbeiten
    Zukunft der Arbeit
    Neue Tarifrechtspolitik?
    Die Vorgaben des EG-Vertrages für das internationale Sozialrecht
    Compliance im kollektiven Arbeitsrecht
    • Die Möglichkeit für gesetzliche Krankenkassen, Wahltarife anzubieten, galt lange Zeit als umstritten. Inzwischen wächst die Einsicht, dass das Konzept der Wahltarife zukunftsweisend ist. Nicht nur, dass der Versicherte die Möglichkeit erhält, seinen Versicherungsschutz mitzugestalten und damit das Kostenbewusstsein in der Versichertengemeinschaft gestärkt werden kann. Dieser Band zeigt auf, welchen Handlungsspielraum die gesetzlichen Krankenkassen bei der Ausgestaltung der Wahltarife haben und untersucht Möglichkeiten, Gestaltungsoptionen zu übernehmen, die bislang nur Unternehmen der privaten Versicherungswirtschaft offen standen. Der Autor kommt in seinem Gutachten u. a. zu dem Ergebnis, dass sich auf der Basis der Wahltarifregelungen deutliche Ausweitungen des bisherigen Leistungskatalogs der GKV ergeben, gleichzeitig aber die Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten der Krankenkassen aufgezeigt werden. Zudem erweitert er seine Analysen zu Zuwahlleistungen und Wettbewerbsrecht um die Auslegung der aktuellen Gesetzesregelungen zu den Wahltarifen und stellt die fachliche und politische Diskussion auf eine fundierte Grundlage.

      Wahltarife der gesetzlichen Krankenversicherung
    • Tarifvertragliche Rechtsgestaltung für den Betrieb

      Gegenstand und Reichweite betrieblicher und betriebsverfassungsrechtlicher Tarifnormen

      In letzter Zeit mehren sich die Versuche, unternehmerische Entscheidungen durch Tarifverträge zu beeinflussen. Ansatzpunkt sind die rechtlichen Regelungsmöglichkeiten des Tarifvertragsgesetzes für 'betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche' Tarifnormen. Weil diese Normen auch für gewerkschaftlich nicht organisierte Arbeitnehmer gelten sollen, sieht man hier außerdem Möglichkeiten, auch die Arbeitsverhältnisse dieser sogenannten 'Außenseiter' zu beeinflussen. Praktische Beispiele sind die einheitliche Reduzierung der Arbeitszeit, die Festsetzung von Ladenschlußzeiten sowie die Schaffung von qualitativen und quantitativen Besetzungsregeln für bestimmte Arbeitsplätze. Damit berührt diese Form der Normsetzung zwei miteinander verbundene Fragen. Zum einen geht es um die verfassungsrechtliche Frage, inwieweit außerhalb der staatlichen Gesetzgebung eine private Normsetzung existieren kann, welche für Personen gilt, die mangels Verbandsmitgliedschaft gar keinen Einfluß auf die für sie geltenden Normen haben. Zum anderen besteht ein Bedürfnis, die bisherigen, oft diffusen Umschreibungen der 'betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen' klarer zu fassen. Vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund kommt Richard Giesen zu dem Ergebnis, daß 'betriebsverfassungsrechtliche' Tarifnormen nur solche sein können, deren Erlaß im Betriebsverfassungsgesetz und im Umwandlungsgesetz ermöglicht wird. Die 'betrieblichen' Tarifnormen können mangels Bestimmtheit Außenseiter nur mittelbar erfassen. Ihr Regelungsbereich richtet sich nach dem Mitbestimmungssystem des Betriebsverfassungsgesetzes.

      Tarifvertragliche Rechtsgestaltung für den Betrieb
    • AuszugAuch nach Einführung des allgemeinen Mindestlohns existieren in fast ganz Deutschland landesrechtliche Vergabegesetze mit arbeitsrechtlichen Verpflichtungen. Ausnahmen sind (noch) Bayern und Sachsen. Dieser Vergabemindestlohn der „zweiten Generation“, überarbeitet infolge der „Rüffert“-Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2008, steht nach dem Urteil „Bundesdruckerei/Stadt Dortmund“ (2014) erneut auf dem Prüfstand. Weitere Vorlagen sind beim EuGH anhängig. Der 12. ZAAR-Kongress soll das Thema „Vergaberecht und Arbeitsbedingungen“ in einen größeren Rahmen stellen: In der Entwicklung des Vergaberechts war früher von „vergabefremden Zwecken“ die Rede; die EU-Kommission spricht neuerdings von „strategischer Beschaffung“. Wie stellt sich das deutsche Vergaberecht nach der Umsetzung der EU-Richtlinien dar? Die Unterwerfung unter vereinbarte Vergaberegeln eröffnet im Fall ihrer (vermeintlichen) Nichtbefolgung weitgehende Sanktionsmecha-nismen, die häufig zum faktischen Marktausschluss führen. Vor diesem Hintergrund ist klärungsbedürftig, ob und inwieweit ein europa- und verfassungsrechtlich geschütztes Recht existiert, von vergaberechtlich-tariflichen Vorgaben nicht erfasst zu werden.

      Vergaberecht und Arbeitsbedingungen