Die Frage der Antinomie von Schuld und Pravention steht im Zentrum der Strafzumessungslehre. Erst nach Klarung dieser beiden Begriffe kann eine brauchbare Strafzumessungstheorie entwickelt werden. Dabei geht es darum, die Bedeutung der beiden Bereiche unter Berucksichtigung ihrer Konnotationen und der Strafzumessungsumstande, die sie jeweils umfassen, moglichst eindeutig zu bestimmen. Auf Basis dieser Klarung gilt es schliealich, zu einer zielfuhrenden Gewichtung der beiden Ansatzpunkte im Rahmen des Strafzumessungsprozesses zu gelangen. Der Autor erkennt sowohl in der deutschen als auch in der chinesischen Strafzumessungslehre Verbesserungsbedarf in Theorie und Praxis. Eine kunftige Einigung auf wirksame Begriffsdefinitionen lasst Fortschritte fur gerechtere Strafzumessungsvorgange in beiden Landern erwarten. In Deutschland sollte 46 dt. StGB neu ausgelegt werden. In China sollten die in 5 und 61 ch. StGB normierten Grundsatze der Strafzumessung, die in 48 Abs. 1 ch. StGB geregelten Kriterien fur die Todesstrafe sowie das mathematisierte Modell in den Richtlinien der Strafzumessung reformiert werden. Ferner ist in China eine Starkung der schriftlichen Strafzumessungsbegrundung und der Revisibilitat der Strafzumessung angezeigt.
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