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Johann Brehm

    Die Anwendung der §§ 96 Abs. 4, 97 ff. AktG auf die Societas Europaea (SE)
    • Die Möglichkeit für Arbeitgeber und -nehmer in der SE die Mitbestimmung auszuhandeln und die bestehenden Unklarheiten über Reichweite und Grenzen der Verhandlungsmöglichkeit führen zu Unsicherheiten über die Zusammensetzung des Aufsichtsorgans. Untersucht wird, ob das Statusverfahren ( 97ff. AktG) auf die SE mit Sitz in Deutschland anwendbar ist. Vor dem Hintergrund der befürchteten Flucht aus bzw. vor der Mitbestimmung in die Societas Europaea (SE) ist der Gegenstand dieser Arbeit zur Anwendung des aktienrechtlichen Statusverfahren nach 96 Abs. 4, 97 ff. AktG auf die SE praktisch wie wissenschaftlich äußerst relevant. Die Möglichkeit für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite in der SE die Mitbestimmung auszuhandeln und die bestehenden Unklarheiten über Reichweite und Grenzen der Verhandlungsmöglichkeit führen zu Rechtsunsicherheiten über die Zusammensetzung des Aufsichtsorgans. Das im deutschen Recht mit der Aktienreform 1965 in 97 ff. AktG geschaffene sogenannte Status- oder Überleitungsverfahren und das damit verknüpfte Kontinuitätsprinzip des 96 Abs. 4 AktG können auch für die SE Lösungsmöglichkeiten bieten. Inhaltsverzeichnis Mitbestimmung und die Zusammensetzung des Aufsichtsorgans der SE - Anwendbarkeit und Anwendung von § 96 Abs. 4 und §§ 97 ff. AktG auf die SE - Das Statusverfahren im Kontext der SE-Gründung - Statusverfahren bei der Aktivierung einer Vorrats-SE - Reichweite und Bindungswirkung nach §§ 98 ff. AktG bei der SE

      Die Anwendung der §§ 96 Abs. 4, 97 ff. AktG auf die Societas Europaea (SE)