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Bookbot

Sonja Lang

    Tokipono
    Toki Pona: la langue du bien
    Toki pona : the language of good
    Toki Pona Dictionary
    Die Urkundenvorlagepflichten der Gegenpartei gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO
    Effekte und Potentiale der sozialen Realitätsbildung unter dem Einfluss des hierarchischen Status in der Kommunikation über nicht-personale Einstellungsobjekte in Organisationen
    • 2007

      Mit der Zivilprozessrechtsreform im Jahre 2002 hat § 142 ZPO Änderungen erfahren. Nach dem neu gefassten Wortlaut der Norm kann die Urkundenvorlage nunmehr nicht nur gegenüber der beweisbelasteten, sondern auch gegenüber der nicht beweisbelasteten Gegenpartei angeordnet werden, die sich nicht auf die Urkunde bezogen hat. Weigerungsrechte sieht das Gesetz nicht vor. Eine derart weitreichende prozessuale Vorlagepflicht war dem deutschen Zivilprozessrecht bislang nicht bekannt. Vielmehr galt der Grundsatz, dass keine Partei gehalten ist, die Sache ihres Gegners zu betreiben. Zudem bleiben die Voraussetzungen weitgehend unklar, unter denen eine Vorlagepflicht der Gegenpartei entstehen kann. Auch stellt sich die Frage, ob diese Vorlagepflicht nicht die Parteiherrschaft über den Tatsachenstoff in bedenklichem Maße zugunsten einer amtswegigen Sachverhaltsaufklärung zurückdrängt. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass nach der bisherigen Gesetzeslage § 142 ZPO einschränkend auszulegen ist. Nur im Falle einer Angleichung der §§ 422, 423 ZPO de lege ferenda wäre eine wortlautgetreue Auslegung möglich.

      Die Urkundenvorlagepflichten der Gegenpartei gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO