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Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

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Das Personenrecht befasst sich stellvertretend für den fehlenden 'Allgemeinen Teil' des ZGB mit der Zurechenbarkeit von Rechten und Pflichten nicht nur gegenüber der (in ihren Anfängen und mit Bezug auf ihr Ende keineswegs mehr ganz so) 'natürlichen' Person, sondern auch hinsichtlich der von der Rechtsordnung als solche anerkannten 'juristischen' Person. Es äussert sich sodann zu den konkreten Voraussetzungen der Teilhabe am Rechtsverkehr und zwar sowohl im Sinne einer rechtlich abgesicherten Lebensgestaltung als auch der Verantwortlichkeit in vielfältigen Drittbezügen. Personen sind somit 'Akteure' der Privatrechtsordnung mit ganz bestimmten rechtlichen Eigenschaften (='Status'), die gleichzeitig der persönlichen und örtlichen Verankerung in der Rechtsgemeinschaft dienen. Sie geniessen als solche den ganz besondern (Persönlichkeits-)Schutz der Rechtsordnung. Er hat in der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowohl im Bereich von Art. 27 ZGB als auch im Zusammenhang mit Art. 28 ff. ZGB weitreichende Verdeutlichungen erfahren, da und dort aber auch zu neuen Verunsicherungen geführt. Ihnen soll das ganz besondere Augenmerk ebenso gelten wie den gleichzeitig weit tragenden und rechtspolitisch recht wagemutigen Neuerungen im Stiftungsrecht mit Inkrafttreten auf den 1. Januar 2006.

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