Die Rechnung im Umsatzsteuerrecht
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Bei der Erstellung und Prüfung einer Rechnung als zentralem Abrechnungsdokument hat das umsatzsteuerliche Risikomanagement in der Unternehmenspraxis neben der korrekten materiellen Rechtseinschätzung nicht zuletzt seit 2004 einen konsequenten Formalkatalog zu beachten. Fehlerhafte Einschätzungen und Nachlässigkeiten hierbei können zu ebensolchen Rechnungsfehlern führen, die zumeist in der erst Jahre später stattfindenden Außenprüfung des Finanzamts aufgedeckt werden. Ein aberkannter Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung und/oder ein als falsch erkannter Umsatzsteuerausweis durch den Aussteller derselben haben dann Steuernachzahlungen, Zinsbescheide und zivilrechtliche Ausgleichsforderungen zur Folge, so dass der Vollständigkeit und Fehlerfreiheit von Rechnungen mit der gebotenen unternehmerischen Vorsicht zu begegnen ist. Seit dem Urteil des EuGH v. 15.07.2010 in der Rechtssache „Pannon Gép“ ist zudem die rückwirkende Rechnungskorrektur in der umsatzsteuerlichen Literatur und Rechtsprechung einer wieder breit geführten Diskussion zugänglich, da durch die Möglichkeit einer Rückwirkung die Hoffnung besteht, zumindest der Verzinsungsproblematik zu entgehen. Dies nimmt der Verfasser zum Anlass, sich der Thematik fehlerbehafteter Rechnungen aus zivil- und steuerrechtlicher Hinsicht umfassend anzunehmen, d. h. sowohl die Folgen bei erkannter Fehlerhaftigkeit als auch die Berichtigungsmöglichkeiten und deren Wirkungen zu durchleuchten. Die Untersuchung beginnt bei der Frage nach den Verpflichtungen und Notwendigkeiten bei erstmaliger Fakturierung, bedauert die z. T. fehlende Berücksichtigung speziell der umsatzsteuerlichen Besonderheiten im Rahmen der geführten Diskussion um die Verzinsungsproblematik, diagnostiziert Differenzen zwischen den Vorgaben des EuGH und der deutschen Rechtslage bei den Möglichkeiten der Rechnungsberichtigung, hinterfragt die zeitlichen Wirkungen korrigierender Fakturierung und schließt mit einer Würdigung der rechtlichen Probleme bei Forderung des Leistungsempfängers nach Schadensersatz aufgrund des bei ihm entstandenen Steuer- und oder Zinsschadens.