Nachträgliche und vorgezogene Einlagen im System der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15a EStG
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Der Gesetzgeber hat als Reaktion auf die vom Bundesfinanzhof entwickelte Korrekturposten-Rechtsprechung zu § 15a EStG durch das JStG 2009 den neuen Abs. 1a in § 15a EStG eingefügt. Die Neuregelung schließt aus, dass Einlagen, die nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres geleistet werden, in dem ein nicht ausgleichs- oder abzugsfähiger Verlust im Sinne von § 15a Abs. 1 EStG entstanden ist, zur Umpolung des verrechenbaren Verlustes führen oder zukünftige Verluste trotz eines negativen Kapitalkontos als ausgleichsfähig behandelt werden. Ziel dieser Arbeit ist festzustellen, welche sachlichen Auswirkungen der Neuregelung zukommen. Darüber hinaus soll die Frage beantwortet werden, ob die Gesetzesänderung einer Überprüfung anhand der für steuerrechtliche Normen geltenden Verfassungsmaßstäbe standhalten kann.
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Nachträgliche und vorgezogene Einlagen im System der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15a EStG, Martin Friedberg
- Sprache
- Erscheinungsdatum
- 2013
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- Titel
- Nachträgliche und vorgezogene Einlagen im System der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15a EStG
- Sprache
- Deutsch
- Autor*innen
- Martin Friedberg
- Verlag
- PL Acad. Research
- Verlag
- 2013
- ISBN10
- 3631645058
- ISBN13
- 9783631645055
- Kategorie
- Skripten & Universitätslehrbücher
- Beschreibung
- Der Gesetzgeber hat als Reaktion auf die vom Bundesfinanzhof entwickelte Korrekturposten-Rechtsprechung zu § 15a EStG durch das JStG 2009 den neuen Abs. 1a in § 15a EStG eingefügt. Die Neuregelung schließt aus, dass Einlagen, die nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres geleistet werden, in dem ein nicht ausgleichs- oder abzugsfähiger Verlust im Sinne von § 15a Abs. 1 EStG entstanden ist, zur Umpolung des verrechenbaren Verlustes führen oder zukünftige Verluste trotz eines negativen Kapitalkontos als ausgleichsfähig behandelt werden. Ziel dieser Arbeit ist festzustellen, welche sachlichen Auswirkungen der Neuregelung zukommen. Darüber hinaus soll die Frage beantwortet werden, ob die Gesetzesänderung einer Überprüfung anhand der für steuerrechtliche Normen geltenden Verfassungsmaßstäbe standhalten kann.