Die zivilrechtliche Haftung bei Unfällen im Rahmen von Reitsportveranstaltungen nach deutschem und österreichischem Recht
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Der Reitsport erfreut sich sowohl in Deutschland als auch im Nachbarland Österreich großer Beliebtheit. An fast jedem Wochenende im Jahr finden Turnierveranstaltungen im ganzen Lande statt. Nicht selten kommt es dabei zu Unfällen, so dass der Reitsport auch ein ständig aktuelles Thema vor den deutschen Gerichten ist. Die Anzahl der Entscheidungen, die sich mit Verletzungen bei Reitunfällen befassen, ist immens. Im Falle eines Unfalls auf einer Reitsportveranstaltung kommen sowohl verschiedene Anspruchsinhaber als auch verschiedene Haftpflichtige in Betracht. Die Haftung kann dabei jeweils auf einer Vielzahl von Anspruchsgrundlagen beruhen. Das Werk hat eine hohe praktische Relevanz. Mit ihr werden die zentralen haftungsrechtlichen Fragen bei Unfällen auf Reitsportveranstaltungen untersucht, wobei auch die Rechtslage im Nachbarland Österreich dargestellt und mit dem deutschen Recht verglichen wird. Neben dem Veranstalter kommen auch die teilnehmenden Sportler, die Tierhalter oder -hüter als Haftpflichtige in Betracht. Deren Haftung kann sowohl auf vertraglichen Ansprüchen bei Schutzpflichtverletzungen sowie auf deliktischen Ansprüchen beruhen. Neben den Teilnehmern oder Zuschauern kommen auch die Pferdeeigentümer als Anspruchsinhaber in Betracht. Sie werden über die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in das zwischen Teilnehmer und Veranstalter bestehende Sonderrechtsverhältnis mit einbezogen (vgl. BGH, NJW 2011, 139). Neben den allgemeinen Grundsätzen bei Unfällen im Zusammenhang mit Sportarten, werden anhand praktischer Beispiele aus der Rechtsprechung sowie einschlägiger hippologischer Fachliteratur die Schutz- bzw. Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters sowie die von den Reitern zu beachtenden Reitregeln dargestellt und daneben die Beaufsichtigungspflichten des Tierhalters und -hüters konkretisiert. Letztlich wird die Frage untersucht, unter welchen Voraussetzungen der Geschädigte z. B. unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens eine Anspruchskürzung hinnehmen muss.