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Die Diskriminierung der europäischen Belegschaft im mitbestimmten Aufsichtsrat

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Als einziges Land gewährt Deutschland seit 1976 den Arbeitnehmern großer Privatunternehmen die Hälfte der Sitze im Aufsichtsrat im Wege der sogenannten „Unternehmensmitbestimmung“. Arbeitnehmer sollen auf diese Weise an strategischen Entscheidungen mitwirken und ein gesellschaftsrechtliches Gegengewicht bilden. Allerdings ist ausschließlich das auf deutschem Boden beschäftigte Personal wahlberechtigt und wählbar. Liegt in diesem Ausschluss eine rechtlich zu beanstandende Diskriminierung der Belegschaften außerhalb von Deutschland? Oder gibt es vielleicht gute Gründe für die Benachteiligung der europäischen Belegschaften? Wäre eine Einbeziehung der Betriebe im Ausland möglich und wenn ja, wie könnte sie rechtlich umgesetzt werden?

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2017

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