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Schriftformklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen

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Schriftformklauseln sind in Vertragsformularen weit verbreitet. Mit ihrer Verwendung werden drei verschiedene Zwecke verfolgt: Verbesserung der Beweislage, Begründung eines Formzwanges und Beschränkung der Befugnisse von Außenorganen. Der Verfasser unter- sucht zunächst, inwieweit Schriftformklauseln geeignet sind, diese drei Funktionen tatsächlich zu erfüllen, um dann zu prüfen, inwieweit sie in Formularverträgen nach dem AGBG zulässig sind. Er gelangt zu dem Ergebnis, daß Schriftformklauseln lediglich unter bestimmten Voraussetzungen zur Vollmachtsbegrenzung geeignet sind und insoweit auch nicht der Inhaltskontrolle nach dem AGBG unterliegen. Im übrigen sind sie jedoch rechtlich wirkungslos, aber wegen der mit ihrer Verwendung verbundenen Mißbrauchs- und Täuschungsgefahr in AGB unzulässig.

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1989

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