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Der unerreichbare Zeuge im Strafverfahren

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In neuerer Zeit hat sich der Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz in zahlreichen Entscheidungen mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Beweisantrages wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels zu beschäftigen. Nach Ansicht des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof, Herdegen, hat dieser Ablehnungsgrund „in den letzten Jahren eine Aktualisierung erfahren, die es rechtfertigt, ihn an die Spitze der Erörterung der in der Praxis wichtigsten Ablehnungsgründe zu stellen“. Vorrangiges Ziel des Autors ist es nicht, eine grundsätzliche Untersuchung über den Beweisantrag vorzulegen, sondern speziell den Ablehnungsgrund der Unerreichbarkeit des Beweismittels zu durchleuchten. Da aber die Entwicklung der Ablehnungsgründe eng verknüpft ist mit der Entwicklung des Beweisantragsrechts, kann er sich nicht losgelöst allein mit dem Ablehnungsgrund der Unerreichbarkeit beschäftigen, da sie gleichsam in die übergeordnete Problematik des Beweisantragsrechts eingebettet ist. Weil die heutige Regelung des § 244. 3 SPO das Ergebnis einer über 100jährigen Auseinandersetzung ist, ja die geschichtlichen Wurzeln noch weiter zurückgreifen, liegt ein Schwerpunkt der Arbeit in der Aufarbeitung der geschichtlichen Entwicklung des Beweisantragsrechts im allgemeinen und des Ablehnungsgrundes der Unerreichbarkeit des Beweismittels im besonderen. Der Verfasser beschäftigt sich darüber hinaus vor allem wegen der besonderen Tragweite und Aktualität mit den Aspekten der Unerreichbarkeit des Beweismittels aufgrund behördlichen Verhaltens (V-Mann-Problematik).

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1991

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