Struktur, Entwicklung und Begriff der Verbrauchsteuern
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Mit den Verbrauchsteuern als Steuerart hat sich bislang überwiegend die Finanzwissenschaft beschäftigt. Die Arbeit untersucht den Begriff der nach der europäischen Harrnonisierung erhobenen Verbrauchsteuern aus der Perspektive des Steuerrechts. Sie geht von der Prämisse aus, daß eine Steuer nur anhand des positiven Rechts beschrieben und von anderen Steuern abgegrenzt werden kann. Dementsprechend stellt die Untersuchung in ihrem ersten Teil die europarechtlichen Grundlagen der nationalen Verbrauchsteuergesetze dar. In diesem Zusammenhang wird die Frage geklärt, inwieweit die europarechtlichen Richtlinien zur Harmonisierung der Verbrauchsteuern bei der Auslegung der nationalen Vorschriften zu beachten sind. Daran anschließend werden die wesentlichen Elemente der Gesetze geschildert, die den Tatbestand dieser Steuern kennzeichnen. Erörtert werden einzelne Steuerobjekte der verschiedenen Gesetze, die „Verbrauchsteuerpflichtigkeit“ als Vorstufe des Steueranspruchs, die tatsächlichen Anknüpfungspunkte der Steuertatbestände, die Steuervergünstigungen und die wesentlichen Verfahrensvorschriften. Aufbauend auf den Strukturen des ersten Teils, wird im zweiten Teil der Arbeit der Begriff der Verbrauchsteuern herausgearbeitet. Ausgangspunkt ist zunächst die geschichtliche Entwicklung, die ihren vorläufigen Abschluß durch die Umsetzung der europäischen Richtlinien in nationales Recht erhalten hat. Im nationalen Recht zeichnen sich die Steuerobjekte dadurch aus, daß sie verbrauchsfähige Waren beschreiben. Als unergiebig erweist sich dagegen der Gedanke an die Auswahl der belasteten Waren unter dem Gesichtspunkt des Luxusverbrauchs. Die steuerlichen Anknüpfungspunkte im tatsächlichen zeigen, daß die Verbrauchsteuern (fast ausschließlich mittelbar) den konkreten Verbrauch einer Sache belasten wollen. Die gesetzliche Erhebungstechnik hat regelmäßig zur Folge, daß der Unternehmer als Steuerschuldner die Steuer im Preis der Ware auf den Verbraucher als Steuerträger überwälzt. Da die Steuer beim Steuerschuldner wettbewerbsneutral ist und die persönlichen Verhältnisse des Verbrauchers unberücksichtigt läßt, sind konkrete Aussagen über die wirtschaftliche Wirkung der Verbrauchsteuern nur in beschränktem Umfang möglich. Aus diesem Grund ist die Diskussion, ob die Verbrauchsteuern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verbrauchers berücksichtigen oder berücksichtigen müssen, unergiebig. Die Untersuchung schließt mit der Abgrenzung der Verbrauchsteuern zu anderen indirekten Steuern.