Fortgeltung von Kollektivverträgen bei Unternehmensumstrukturierung durch Umwandlung
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Veränderte wirtschaftliche Gegebenheiten oder veränderte unternehmerische Zielsetzungen können es angebracht erscheinen lassen, die Unternehmensstruktur entsprechend den Zielvorgaben anzupassen. In das Zielkreuz solcher Strategien ist seit einigen Jahren auch das kollektive Arbeitsrecht, insbesondere der vielfach als zu unflexibel empfundene Flächentarif geraten. Entsprechend ist auch der Ausstieg aus solchen Regelungen oder der Umstieg in billigere tarifliche Regelungen verstärkt Gegenstand von Umwandlungen. Das Umwandlungsgesetz von 1995 selbst enthält in § 324 UmwG nur einen sprachlich unklaren Verweis («bleibt unberührt») auf die selbst vielfach als verunglückt empfundene Vorschrift des § 613a BGB. Bedeutung und Umfang des Verweises und der Bezug zum allgemeinen Tarifrecht, insbesondere zu § 3 III TVG sind Gegenstand der Untersuchung.
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Fortgeltung von Kollektivverträgen bei Unternehmensumstrukturierung durch Umwandlung, Markus Bange
- Sprache
- Erscheinungsdatum
- 2001
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- Titel
- Fortgeltung von Kollektivverträgen bei Unternehmensumstrukturierung durch Umwandlung
- Sprache
- Deutsch
- Autor*innen
- Markus Bange
- Verlag
- Lang
- Erscheinungsdatum
- 2001
- ISBN10
- 3631373988
- ISBN13
- 9783631373989
- Reihe
- Europäische Hochschulschriften : Reihe 2, Rechtswissenschaft
- Kategorie
- Skripten & Universitätslehrbücher
- Beschreibung
- Veränderte wirtschaftliche Gegebenheiten oder veränderte unternehmerische Zielsetzungen können es angebracht erscheinen lassen, die Unternehmensstruktur entsprechend den Zielvorgaben anzupassen. In das Zielkreuz solcher Strategien ist seit einigen Jahren auch das kollektive Arbeitsrecht, insbesondere der vielfach als zu unflexibel empfundene Flächentarif geraten. Entsprechend ist auch der Ausstieg aus solchen Regelungen oder der Umstieg in billigere tarifliche Regelungen verstärkt Gegenstand von Umwandlungen. Das Umwandlungsgesetz von 1995 selbst enthält in § 324 UmwG nur einen sprachlich unklaren Verweis («bleibt unberührt») auf die selbst vielfach als verunglückt empfundene Vorschrift des § 613a BGB. Bedeutung und Umfang des Verweises und der Bezug zum allgemeinen Tarifrecht, insbesondere zu § 3 III TVG sind Gegenstand der Untersuchung.