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Der ungewollte Vertrag im Schadensersatzrecht

Ein Beitrag zur Frage der Übertragbarkeit des individuellen Schadenseinschlags und des Gefährdungsschadens in den Bereich der informationellen Schadensersatzhaftung

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Bei den Urteilen zur Herstellerhaftung im "Diesel-Abgasskandal" wurde zur Begründung des Vermögensschadens häufig auf Argumentationsmuster zurückgegriffen, die aus den strafrechtsdogmatischen Fallgruppen des "individuellen Schadenseinschlags" und des "Gefährdungsschadens" bekannt sind. Die Arbeit stellt - über die "Diesel-Fälle" hinaus - die Vermögensschadensdogmatik des Zivil- und Strafrechts in der Fallgruppe des "Vertragsabschlussschadens" bzw. "Eingehungsschadens" umfassend gegenüber. Untersucht wird, ob sich die im Strafrecht beheimaten Fallgruppen auch in die zivilrechtliche Schadensersatzhaftung übertragen lassen und sich womöglich eine einheitliche Handhabung der Problematik in beiden Rechtsbereichen anbietet.

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Der ungewollte Vertrag im Schadensersatzrecht, Robert Praßler

Sprache
Erscheinungsdatum
2022
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(Paperback)
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Titel
Der ungewollte Vertrag im Schadensersatzrecht
Untertitel
Ein Beitrag zur Frage der Übertragbarkeit des individuellen Schadenseinschlags und des Gefährdungsschadens in den Bereich der informationellen Schadensersatzhaftung
Sprache
Deutsch
Autor*innen
Robert Praßler
Verlag
Nomos
Erscheinungsdatum
2022
Einband
Paperback
Seitenzahl
217
ISBN13
9783848774241
Reihe
Beschreibung
Bei den Urteilen zur Herstellerhaftung im "Diesel-Abgasskandal" wurde zur Begründung des Vermögensschadens häufig auf Argumentationsmuster zurückgegriffen, die aus den strafrechtsdogmatischen Fallgruppen des "individuellen Schadenseinschlags" und des "Gefährdungsschadens" bekannt sind. Die Arbeit stellt - über die "Diesel-Fälle" hinaus - die Vermögensschadensdogmatik des Zivil- und Strafrechts in der Fallgruppe des "Vertragsabschlussschadens" bzw. "Eingehungsschadens" umfassend gegenüber. Untersucht wird, ob sich die im Strafrecht beheimaten Fallgruppen auch in die zivilrechtliche Schadensersatzhaftung übertragen lassen und sich womöglich eine einheitliche Handhabung der Problematik in beiden Rechtsbereichen anbietet.