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J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch - 4: BGB

§§ 1626 - 1631 ; Anhang zu § 1631: RKEG ; §§ 1631a - 1633 : Elterliche Sorge 1 - Inhaberschaft und Inhalt

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Mit § 1626 wird in der Neubearbeitung 2007 die Eingangs- und Grundvorschrift der gesamten Elterlichen Sorge umfassend wie in keinem anderen Kommentar erläutert. Durch die seit vielen Jahren anhaltenden gerichtlichen (und rechtspolitischen) Konflikte über die Sorge für Scheidungs- und nichteheliche Kinder haben auch die §§ 1627 und 1628 eine ganz neue Bedeutung gewonnen. Die Neubearbeitung geht ausführlich auf diese Problematik ein und bietet neue Denkansätze. Besonderes Gewicht wird zudem auf die Regelung der gesetzlichen Vertretung und der Prozessstandschaft, § 1629, gelegt, die selbst geübten Praktikern immer wieder Schwierigkeiten bereitet. Die in der Praxis heftig umkämpften Bereiche der Personensorge, der religiösen Kindererziehung, des Rechts des Kindes auf gewaltfreie Erziehung und der Herausgabekonflikte um Pflegekinder, werden auf aktuellem Stand präzise kommentiert.

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J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch - 4: BGB, Julius von Staudinger, Helmut Engler, Michael Coester

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Erscheinungsdatum
2007
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(Hardcover),
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Titel
J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch - 4: BGB
Untertitel
§§ 1626 - 1631 ; Anhang zu § 1631: RKEG ; §§ 1631a - 1633 : Elterliche Sorge 1 - Inhaberschaft und Inhalt
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2007
Einband
Hardcover
ISBN10
3805910541
ISBN13
9783805910545
Reihe
Beschreibung
Mit § 1626 wird in der Neubearbeitung 2007 die Eingangs- und Grundvorschrift der gesamten Elterlichen Sorge umfassend wie in keinem anderen Kommentar erläutert. Durch die seit vielen Jahren anhaltenden gerichtlichen (und rechtspolitischen) Konflikte über die Sorge für Scheidungs- und nichteheliche Kinder haben auch die §§ 1627 und 1628 eine ganz neue Bedeutung gewonnen. Die Neubearbeitung geht ausführlich auf diese Problematik ein und bietet neue Denkansätze. Besonderes Gewicht wird zudem auf die Regelung der gesetzlichen Vertretung und der Prozessstandschaft, § 1629, gelegt, die selbst geübten Praktikern immer wieder Schwierigkeiten bereitet. Die in der Praxis heftig umkämpften Bereiche der Personensorge, der religiösen Kindererziehung, des Rechts des Kindes auf gewaltfreie Erziehung und der Herausgabekonflikte um Pflegekinder, werden auf aktuellem Stand präzise kommentiert.